Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jan Goedecke und Laila Sultansei Hausbootvermietung GbR für die Vermietung von Hausbooten (Stand 01.02.2022)

​Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Kunden, im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet, und der Firma Jan Goedecke und Laila Sultansei Hausbootvermietung GbR, Edvard-Munch-Straße 9, 23564 Lübeck vertreten durch die Geschäftsführer Jan Goedecke und Laila Sultansei, im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet, über ein Hausboot abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter die Bedingungen für sich und sämtliche mitreisenden Personen an.

1. Vertragspartner

Der Vertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter, ggf. unter der Vermittlung einer Agentur geschlossen.

2. Bezahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Mietpreises innerhalb von acht Tagen zu zahlen. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung sechs Wochen vor Mietbeginn fällig. Nach Eingang der Restzahlung übersendet der Vermieter dem Mieter die Reiseunterlagen bzw. stellt alle Reiseunterlagen im Online-Portal zur Verfügung. Bei Buchungen weniger als sechs Wochen vor Reisebeginn ist die Gesamtsumme sofort fällig.


Im Mietpreis sind die Nebenkosten, die Kaution sowie die Reinigungskaution nicht enthalten.
Bei nicht fristgerechtem Eingang der Restzahlung ist der Vermieter berechtig, die Übergabe des Bootes an den Mieter zu verweigern.

3. Die Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hausboot vertragsgemäß zur Verfügung steht.

4. Kaution
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter am Tag der Einschiffung eine Kaution in Höhe von 1000,00 Euro vor dem Mietbeginn nachweislich auf das Firmenkonto zu überweisen oder in bar zu übergeben.

Die Kaution deckt die Verantwortung des Mieters gegenüber Dritten für Schäden, die durch das Schiff, aber nicht durch die Besatzung entstanden sind. Es besteht kein

Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters, seiner Crew oder seiner Gäste zurückzuführen sind, noch für Schäden an der persönlichen Unversehrtheit und/oder am persönlichen Eigentum des Mieters, seiner Crew oder Gäste.

Der Mieter ist für alle Schäden in vollem Umfang haftbar, sofern diese nicht durch die Versicherung übernommen werden. Der Eigenanteil der Versicherung beträgt 1.000 €. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

Wird das Boot und dessen Ausstattung am vereinbarten Rückgabetag zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort vollständig und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution vom Vermieter an den Mieter zurückgezahlt.

5. Haftung
Das Boot ist haftpflicht- und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,00 Euro durch den Mieter.

Der Mieter hat von ihm verursachte Schäden gegenüber dem Vermieter auch über die von ihm hinterlegte Kaution hinaus zu ersetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schäden, die der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, aufgrund der bestehenden Versicherungsbedingungen auch direkt von der Versicherungsgesellschaft beim Mieter geltend gemacht werden können.

Sollte der Mieter einen Schaden verursachen, der die Weitervermietung des Bootes unmöglich macht, bleibt es dem Vermieter überlassen, die Mietausfallkosten beim Mieter geltend zu machen. Dem Mieter wird empfohlen, eine entsprechende Skipper-Haftpflicht- und/oder Charterkautionsversicherung o.ä. abzuschließen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen.

Der Mieter haftet dem Vermieter nicht nur für Schäden am Boot und seiner Einrichtung, sondern auch für den Verlust derselben.

Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide gesamtschuldnerisch.

Auch bei bester Pflege und Wartung kann das Auftreten von Mängeln nicht ausgeschlossen werden. Es begründet, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung (Fahruntüchtigkeit des Bootes) in der Gesamtnutzung des Bootes vorliegt, weder Regressansprüche gegen den Vermieter noch eine Kürzung der Chartergebühr oder einen Vertragsrücktritt.

Der Mieter ist verpflichtet, am Boot auftretende technische Probleme dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht befugt, eigenmächtig Reparaturen am Boot durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Auftreten von Mängeln, einer Havarie oder einem Unfall unverzüglich beim Vermieter telefonisch zu melden. Der Mieter ist gehalten, sich im Falle eines Unfalls mit Dritten weder schuldig zu bekennen noch eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Treten nicht sofort kalkulierbare Schäden auf, ist der Vermieter berechtigt, die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einzubehalten.

Der Genussverlust infolge einer während der Vermietung vorfallenden Havarie oder eines Unfalls, begründet, unabhängig von der Ursache, keinen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung des Mietzinses.
Bleibt das Boot weniger als 24 Stunden unbeweglich, können keine Reklamationsansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden.

Bleibt das Boot aufgrund einer Panne für mehr als 24 Stunden unbeweglich und kann vom Vermieter kein Ersatzboot zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Fahrtausfallzeiten anteilmäßig zu vergüten. Dabei wird die Dauer der Stilllegung ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu welchem der Mieter dem Vermieter über die Stilllegung informiert hat.

Stellt sich heraus, dass die Stilllegung vom Mieter verursacht wurde, hat dieser kein Recht auf Entschädigung für die Fahrtausfallzeiten. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten, um die Kosten einer Reparatur des Bootes zu decken. Darüberhinausgehende Ansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten.

Der Mieter verpflichtet sich, das Bugstrahlruder sowie die Bootstoilette ausschließlich entsprechend den Hinweisen im Bordbuch zu benutzen und seine Crewmitglieder entsprechend zu instruieren. Sollte wegen unsachgemäßen Gebrauch Schäden am Bugstrahlruder oder der Bootstoilette auftreten, verpflichtet sich der Mieter, die zur Reparatur erforderlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt gegenüber dem Vermieter mit 0,33 Euro pro Kilometer zu vergüten. Bei durch unsachgemäßen Gebrauch verursachten Toilettenverstopfungen werden dem Mieter zusätzlich 150,00 Euro oder mehr je Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bugstrahlruder lediglich um ein Hilfsmittel handelt, welches zur Weiterfahrt nicht zwingend erforderlich ist. Bei Ausfall des Bugstrahlruders besteht kein Anspruch auf Entschädigung, der Techniker wird in solchen Fällen keine Reparatur durchführen. Wenn der Mieter trotz alledem eine Reparatur wünscht, werden die gefahrenen Km für die Hin- und Rückfahrt mit 0,33 Cent pro Km in Rechnung gestellt.

Der Mieter und seine Begleiter nutzen das Boot und dessen Zubehör auf eigene Gefahr. Ansprüche jeder Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder seinen Begleitern während der Nutzung des Bootes, Teile des Bootes oder des Zubehörs entstehen, sind ausgeschlossen.

Weiterhin wird jegliche Haftung des Vermieters für den Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Mieters und seiner Begleiter ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters vor.

Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit etwaig überlassenen Kartenmaterials sowie die Anzeigengenauigkeit der Instrumente.

6. Rücktritt/Stornierung/Umbuchung
Der Mieter ist berechtigt, vor Antritt der Bootstour ohne Angabe von Gründen von dem Mietvertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.

Im Falle eines Rücktritts durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, folgende Stornierungskosten zu berechnen:

Bei Zugang der schriftlichen Stornierungserklärung

  • bis zu 6 Monaten vor Charterbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro
  • bei Rücktritt bis zu 3 Monaten vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 50% des Charterpreises,
  • bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 75% des Charterpreises,
  • bei noch späterem Rücktritt den gesamten Charterpreis

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Umbuchung. Dieser kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und nach Rücksprache mit dem Vermieter zugestimmt werden. Ist eine Umbuchung nicht möglich, so kann der Mieter vom Vertrag unter Berücksichtigung der Stornobedingungen zurücktreten.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dringend empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Umbuchungen und Änderungen verbunden mit einer gleichzeitigen Neuanmeldung als Stornierung gelten.

Sollte es im Zuge einer Pandemie (z.B. COVID-19) oder aus anderen Gründen zu einem Beherbergungsverbot seitens der Behörden für den gebuchten Zeitraum kommen, so erlischt jegliche Stornierungsoption. Die Buchung wandelt sich automatisch in einen Gutschein, der dann innerhalb von 1 Jahr nach Beendigung des Beherbergungsverbotes eingelöst werden kann. Das Hausboot muss zum gewählten Zeitpunkt frei verfügbar sein. Sollte der Mietwert unter dem ursprünglichen Wert liegen, so erfolgt keine Erstattung. Sollte dieser über dem ursprünglichen Mietwert liegen, so ist die Differenz zu zahlen. Der Mietwert bezieht sich auf die Netto-Kaltmiete. Nebenkosten wie z.B. Endreinigung sind nicht Gegenstand des ursprünglichen Mietwertes.

7. Unverfügbarkeit
Wird dem Vermieter die ihm gem. Ziffer 3 obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten

Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu.

Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem das Hausboot nicht zur Verfügung stand, um den Betrag, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt.

Ist es dem Vermieter nicht möglich ein Ersatzboot zur Verfügung zu stellen, zahlt der Vermieter dem Mieter unverzüglich alle bereits an den Vermieter geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Zahlung von Schadensersatz besteht nicht.

Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen, Schleusensperrungen oder sonstige Unterbrechungen oder Beschränkungen in Notfällen sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Unwetter, Ausfall der WSA-Anlagen oder ähnlichem.

Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Umstände höherer Gewalt wie Streik, Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Pan- oder Epidemien oder jegliche andere nicht in der Macht des Vermieters stehende Gründe, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen können.

Der Mieter ist verpflichtet, sich spätestens 48 Std vor Mietbeginn beim Vermieter telefonisch anmelden, um den genauen Check-In zu besprechen. Weiterhin ist vor dem Fahren des Bootes die Vorlage eines gültigen Führerscheins zum Führen von Sportbooten (SBF See /SBF Binnen) notwendig.

Mieter mit einem SBF Binnen/See, die eine Einweisungsfahrt wünschen, können diese bis zu diesem Zeitpunkt für 25,00 Euro dazu buchen. Eine erweiterte Einweisung mit Übungen zum Ab- und Anlegen kann gegen Aufpreis gebucht werden.

Die Frischwassertanks sind aufgrund der Trinkwasserverordnung leer. Der Mieter muss diese ggf. auf eigene Rechnung befüllen. In der Travemarina ist die Befüllung kostenlos möglich.

Die Übergabe des Bootes erfolgt zu dem vereinbarten Datum für den Mieter ab 15:00 Uhr.
Zuvor ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Formalitäten zu erledigen, die Bootskaution zu hinterlegen, etwaige Extras zu buchen und zu bezahlen sowie den Zustand des Bootes und Material anhand der Inventarliste zu kontrollieren.

Der Zeitpunkt der Übergabe kann sich durch technische und logistische Abläufe verzögern und gibt dem Mieter keinen Anspruch auf Erstattung und kein Recht, das Boot nach eigenem Ermessen länger zu behalten.

Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen Benutzung. Den Anweisungen des Vermieters als auch denen des technischen Leiters des Servicestützpunktes ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter vor Inbetriebnahme des Bootes zur Kenntnisnahme des gesamten Inhaltes des Bordbuches, welches sich an Bord befindet und aus welchem sich notwendige Informationen und Verhaltensregeln ergeben.

Mietern ohne Sportbootführerschein ist das Fahren untersagt.

Die Vertäuung darf nicht eigenmächtig geändert werden, lediglich nach Absprache zwischen Vermieter und Mieter können die Fender bei Bedarf neu gesetzt werden.

Vor Fahrtantritt prüfen Mieter und Vermieter das Boot und dessen Einrichtung gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Schäden aufmerksam zu machen, welche von diesem übersehen werden.

Der Vermieter hat das Recht, den Abfahrts- bzw. Rückgabeort zu ändern, falls die Ein- bzw. Ausschiffung aus Gründen höherer Gewalt oder für den Vermieter unvorhersehbaren Ereignissen an der gebuchten Basis nicht möglich ist.

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot und sämtliches Zubehör in unversehrtem und sauberem Zustand zum vereinbarten Datum im vertraglich festgelegten Zielhafen bis spätestens um 10:00 Uhr zurückzugeben, nach Absprache zwischen Mieter und Vermieter kann dieser Zeitpunkt verändert werden. Bei der Rücknahme prüft der Vermieter das Boot und seine Einrichtung erneut. Der Vermieter ist berechtigt, jeden festgestellten und nicht bereits bei der Übergabe dokumentierten Schaden oder Verlust von der Kaution abzuziehen. Bei nicht sofort kalkulierbaren Schäden ist der Vermieter berechtigt, die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einzubehalten.

Verschweigt der Mieter dem Vermieter bei Rückgabe Schäden, so kann er auch dann noch regresspflichtig gemacht werden, wenn der Vermieter den Schaden bei der Rücknahme nicht sofort bemerkt hat.

Trotz Endreinigung bleibt der Mieter verpflichtet, das Geschirr zu spülen und wieder in die Schränke zu räumen, die Betten abzuziehen und die Wäsche beim Basispersonal abzugeben, den Müll zu entsorgen und alle Lebensmittel und persönlichen Gegenstände von Bord zu bringen und den Grauwassertank zu leeren.

Wird das Boot nicht rechtzeitig geräumt und zurückgegeben, so haftet der Mieter dem Vermieter für den Schaden, der diesem durch die Verzögerung entsteht (mindestens ein Tagessatz = Wochenpreis :7 + 10%). Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, für die Ausschiffung eine gewisse Zeitspanne einzuplanen, um eine solche Haftung zu vermeiden.

Der Vermieter ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr oder sofern der Mieter nicht über die Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Vermieter eine angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen zu.

9. Anforderungen an den Fahrer
Der Fahrer ist verantwortlich für das Material, dass ihm anvertraut wird. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sowie körperlich und geistig in der Lage sein, das Boot zu führen. Für den jeweiligen Fahrer gilt ein striktes Alkoholverbot.

Sollte sich bei der Einweisung herausstellen, dass die Mieter nicht in der Lage sind, das Boot sicher zu führen, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Übergabe des Bootes zu Fahrzwecken an den Mieter zu verweigern. Selbstverständlich bleiben die Mieter zur Nutzung des Bootes zu Wohnzwecken berechtigt. In diesem Fall wird durch den Vermieter weder eine Rückzahlung des bereits gezahlten Mietpreises vorgenommen noch eine Entschädigung geleistet.

10. Benutzung des Schiffes durch den Mieter

Der Mieter und seine Crew haben sich während der Mietdauer wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben das Hausboot mit sämtlichem Zubehör vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen. Es ist nicht gestattet Veränderungen am Hausboot oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

Der Mieter hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden und in einem gesonderten Schadensblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus sind darüber hinaus polizeilich zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sicherzustellen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über Mängel und/oder Schäden zu informieren, welche während der Fahrt an dem Boot oder dessen Zubehör auftreten. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Mietdauer ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Mieter nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so ist der Mieter verpflichtet, sich unverzüglich beim Vermieter telefonisch zu melden. Erst nach der Meldung des Schadens hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Mietgebühr für die Stunden / Tage (10:00 bis 18:00 Uhr), die das Hausboot nicht genutzt werden kann. Sollte die Reparatur von 18.00 Uhr bis 10.00 Uhr erfolgen und der Mieter hat das Hausboot von 10.00 bis 18.00 Uhr weiter genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.

Der Mieter ist verpflichtet, sich den Regeln der Flussschifffahrt anzupassen sowie den Instruktionen, die durch den Vermieter und die Flussbehörden vorgegeben sind, zu folgen. Des Weiteren hat er sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.

Der Mieter verpflichtet sich, das Boot ab einer Stunde vor Dämmerungsbeginn und bis eine Stunde nach Sonnenaufgang nicht mehr zu fahren. Es gilt ein absolutes Nachtfahrtverbot.

Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, keine Crewmitglieder, die bei der Einschiffung nicht gemeldet waren, mit an Bord zu nehmen. Der Mieter verpflichtet sich außerdem, das Boot nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen, und keine gefährlichen Stoffe und Güter zu transportieren.

Lediglich in Notfällen und nach telefonischer Absprache mit dem Vermieter ist das Abschleppen eines anderen Schiffes oder Abschleppen lassen des eigenen Schiffes sowie Nachtschifffahrt gestattet.

Der Mieter darf das vor Anker liegende Hausboot nicht unbeaufsichtigt lassen und es in keine Situation bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungslohn etc.) gehen zu Lasten des Mieters, sofern die Versicherung nicht eintritt. Das zum Land festgemachte Hausboot ist fachgerecht zu vertäuen und vor dem Verlassen abzuschließen.

Der Mieter darf maximal bis Windstärke 3 in Böen auslaufen. Ab Windstärke 4 entfällt der Versicherungsschutz. Der Mieter ist verpflichtet sich mit den Wetterbedingungen vertraut zu machen und mehrmals täglich den Wetterbericht zu prüfen.

Für Buchungen in der Wintersaison gilt außerdem: Bei Eisgang ist dem Mieter das Ablegen mit dem Hausboot grundsätzlich untersagt!

Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen. Schäden, welche durch das Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot mit ausreichendem Landstrom (mindestens jeden 2. Tag) zu versorgen. Für Schäden an den Batterien, die durch ungenügende Stromversorgung am Landstrom entstehen, haftet der Mieter. Je nach Typ und Modell sollten der Batterie nur maximal 35% bis 80% der angegebenen Kapazität entnommen werden. Wenn die Batterie häufig tiefer entladen wird, leidet die Lebensdauer erheblich, bis hin zum sofortigen Ausfall.

Haustiere sind an Bord verboten.

Im Innenraum des Bootes gilt ein striktes Rauchverbot.

11. Fahrgebiet

Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot nur auf der Trave von Travemünde bis Lübeck Hubbrücke zu fahren. Das Befahren des Elbe-Lübeck-Kanals oder gar der Ostsee ist strikt untersagt. Ein Verlassen des Fahrgebietes ist ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht zulässig. Jeglicher Versicherungsschutz ist dann erloschen.

Wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ein Wasserweg nicht mehr befahrbar ist oder die Fahrt nur erschwert möglich ist, können sich dadurch Ort und Datum der Abreise verschieben. Wenn ein derartiges Ereignis die Fahrt noch vor Reisebeginn unmöglich machen, kann der Mietpreis wie ein Gutschein für eine weitere Kreuzfahrt genutzt werden. Diese Regelung ist abhängig von der Verfügbarkeit der Boote und erfolgt innerhalb einer gleichwertigen oder günstigeren Preissaison. Im Falle einer günstigeren Preissaison, wird die Differenz zum ursprünglichen Charterpreis durch den Vermieter erstatten. Sollte auf Kundenwunsch eine teurere Preissaison gewählt werden, ist die Differenz zum teureren Charterpreis vom Kunden zu tragen. Diese Bestimmungen gelten auch während der Fahrt, falls aus den gleichen Gründen die Fahrt für mehr als 48 Stunden unterbrochen werden muss.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden am Boot, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Wartung und Instandsetzung entstehen.

Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials verursacht werden.

Ansprüche des Mieters die infolge von Nichtnutzbarkeit des Hausbootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder Dritte während der Mietdauer verursacht werden, sind gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen.

Die Nutzung der Rutsche erfolgt auf eigene Gefahr. Insbesondere ist der Mieter dazu angehalten vorher eine ausreichende Wassertiefe sicher zu stellen. Ebenso ist er verpflichtet sich davon zu überzeugen, dass sich im Wasser keine Hindernisse oder gar gefährlichen Gegenstände befinden, auf die der Rutschende stoßen könnte.

Das Baden und Springen von Bord erfolgen ebenfalls auf eigene Gefahr. Es gelten die Vorkehrungspflichten gleich der Nutzung der Rutsche.

13. Gerichtsstand und Gültigkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck. Es gilt allein deutsches Recht.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Werden Teile des Vertrages durch deutsche gesetzliche Bestimmungen ganz oder teilweise eingeschränkt oder aufgehoben, so behalten die übrigen Teile des Vertrages ihre Gültigkeit.

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 27.03.2022.

Mit freundlichen Grüßen,

das Hausboot-Erlebnis Team.